Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V.
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Verein der Förderer und Freunde des Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. (Register-Nr. VR 300543)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Eishockeysport im Jugend- und Amateurbereich des Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V. zu fördern, insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, die zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, die gleichzeitig geleistete Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages, sowie die schriftliche Zustimmung des Vorstandes, der nach freiem Ermessen entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen (bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtbezahlung des Beitrags).
Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
Mitgliedsbeiträge und Entgelte
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Entgelte werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Mitgliedern:
- dem/der 1. Vorsitzende/n,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in und
- dem/der Verantwortlichen für das Vereinsheim.
Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.
Zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB (§7 Abs. 1) können noch vier weitere ordentliche Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Der Vorstand hat den weiteren Verlauf und die Ergebnisse seiner Sitzungen in einem Protokoll festzuhalten.
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet es aus dem Verein aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung für vereinsinterne Regelungen unterhalb der Satzung erlassen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Vereinsatzung.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme des Vorstands- und des Kassenberichtes, sowie den Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlage
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftlich – alternativ elektronische – Einladung, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern sie keinen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung, Ausschluss von Vereinsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
Über den wesentlichen Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Kassenprüfung
Die in der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnung- und Kassenwesens des Vereins. Den Rechnungsprüfern sind alle Unterlagen und Belege des Rechnungswesens des Vereins vorzulegen.
Jede Unstimmigkeit ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten.
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Deren Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V. oder -wenn dieser nicht mehr besteht oder sein steuerbegünstigter Zweck entfallen ist- an die Stadt Bietigheim-Bissingen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bietigheim-Bissingen, 13. Oktober 2022