Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des
Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Verein der Förderer und Freunde des Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Juni und endet am 31. 05. des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V. insbesondere durch Beschaffung von Mitteln zu fördern zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zielsetzung. Und zwar ausschließlich in seinem ideellen Bereich.
Eine Förderung des Schlittschuhclubs Bietigheim-Bissingen e.V. für Zwecke seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Ziffer 11 KStR 1977) ist ausgeschlossen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, die gleichzeitig geleistete Zahlung des Jahresmitgliedbeitrages und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes, der nach freiem Ermessen entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen (bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtbezahlung des Beitrags).
Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 7 Mitgliedern:
Dem/der 1. Vorsitzenden, 3 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Schatzmeister/in, 1 Schriftführer/in und 1 Orgaleiter/in.
2. Zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB (§ 7 Abs. 1) können noch vier weitere ordentliche Vorstandsmitglieder gewählt werden.
3. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.
4. Der Vorstand ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat den weiteren Verlauf und die Ergebnisse seiner Sitzungen in einem Protokoll festzuhalten.
5. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
6. Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet es aus dem Verein aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Vorstands- und des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlage
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern sie keinen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung, Ausschluss von Vereinsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
6. Über den wesentlichen Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
2. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Schlittschuhclub Bietigheim-Bissingen e.V. oder -wenn dieser nicht mehr besteht oder sein steuerbegünstigter Zweck entfallen ist- an die Stadt Bietigheim-Bissingen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bietigheim-Bissingen, 28. Oktober 2017